Für Wohnungssuchende ->

Ich suche dringend eine Wohnung

Bitte kontaktieren Sie unsere Frau Krause unter der Rufnummer 0921 75759-18. Sie erhalten dann weitere Informationen. Natürlich können Sie aber auch über die Anfrage- und Kontaktformulare auf der Website mit uns Kontakt aufnehmen.

Wo kann ich mich über derzeit freie Wohnungen informieren?

In unserem Vermietungsportal finden Sie immer eine Auswahl unserer aktuell verfügbaren Wohnungen. Oft liegen uns aber auch schon weitere Wohnungskündigungen vor, welche noch nicht auf der Website veröffentlicht wurden. Informationen über diese Wohnungen erhalten Sie über unsere Frau Krause.

Ich interessiere mich für ein Angebot, wie kann ich die Wohnung besichtigen?

In der Regel werden die Wohnungen mittels Sammeltermins mit einem Außendienstmitarbeiter besichtigt. In Einzelfällen ist eine Besichtigung der Wohnungen alleine möglich, wenn z. B. mit dem Vormieter ein Termin vereinbart wurde. Besichtigungstermine werden nur während der Geschäftszeiten vereinbart.

Für meine Wohnung wird ein Wohnberechtigungsschein benötigt – was bedeutet das für mich?

Für öffentlich geförderte Wohnungen muss bei Mietvertragsabschluss ein gezielter Wohnberechtigungsschein vom Wohnungsamt der Stadt Bayreuth vorgelegt werden.
Dieser ist vom Einkommen und von Wohnungsgrößen abhängig. Wenn Sie Ihren Wohnsitz außerhalb der Stadt Bayreuth haben, setzen Sie sich bitte zur Klärung der Zuständigkeit vorab telefonisch mit dem Wohnungsamt der Stadt Bayreuth in Verbindung.
Können die Kriterien für die Vergabe des Wohnberechtigungsscheins nicht erfüllt werden, so kann im Einzelfall durch die zuständige Behörde geprüft werden, ob eine Freistellung erteilt werden kann und damit eine Anmietung der Wohnung trotzdem möglich ist. In manchen Fällen kann es hierbei aber zu einer Erhöhung der Miete durch die Erhebung einer Ausgleichszahlung durch die Stadt Bayreuth kommen. Die genauen Kriterien und Einkommensgrenzen können bei der Stadt Bayreuth im Bereich Wohnungsamt, Dr.-Franz-Str. 6 in 95445 Bayreuth, bei den zuständigen Ansprechpartnern (Buchstabe A – G Tel. 0921/25-1259, Buchstabe H – O Tel.0921/25-1630, Buchstabe P – Z Tel. 0921/25-1737) erfragt werden.

Wann und wie erhalte ich die Schlüssel meiner neuen Wohnung?

Wenn der Mietvertrag unterzeichnet ist, uns ein SEPA-Lastschriftmandat vorliegt und der Mietvertragsbeginn kurz bevor steht, erhalten Sie von uns einen Übergabetermin. Bei diesem werden wir Ihnen sämtliche zur Wohnung gehörende Schlüssel sowie die Wohnungsgeberbestätigung aushändigen, die zur Anmeldung im Einwohnermeldeamt nötig ist. Außerdem wird in Ihrem Beisein der Zustand der Wohnung genau protokolliert und gegebenenfalls noch offene Mängel vermerkt. Bis zum Übergabetermin selbst müssen die Genossenschaftsanteile bereits eingezahlt worden sein.

Für Mieter ->

Meine Bankverbindung zur Abbuchung der Miete hat sich geändert. Was muss ich tun?

Die neue Bankverbindung ist schriftlich oder per Mail der GBW mitzuteilen. Eine telefonische Mitteilung reicht nicht aus.

Kann die Miete auch zu einem späteren Zeitpunkt abgebucht werden?

Die Miete wird jeweils zum 3. eines jeden Monats vom Konto eingezogen. Ein Einzug der Miete zu einem späteren Zeitpunkt ist leider nicht möglich. Wenn eine Lastschrift nicht eingelöst und die Miete nicht abgebucht werden kann oder die Miete nicht rechtzeitig oder nur teilweise bezahlt wird, sind Sie mit einer Monatsmiete oder einem Teil im Verzug und erhalten eine schriftliche Mahnung. Außerdem wird eine Mahngebühr berechnet. Sollten Sie den offenen Betrag nicht innerhalb der in der Mahnung genannten Frist begleichen können, melden Sie sich bitte umgehend bei uns, um eine weitere Mahnung und damit eine Erhöhung der Mahngebühren zu verhindern und mit uns eine Vereinbarung zur Abzahlung zu treffen.
Bei Mietrückständen, die eine Monatsmiete übersteigen, sind wir gegebenenfalls zu einer fristlosen Kündigung berechtigt. Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ist im § 543 BGB geregelt.

Wie werden meine Betriebs- und Heizkosten abgerechnet?

Neben Ihrer Miete leisten Sie jeden Monat separate Vorauszahlungen für die Betriebs- und bei zentralbeheizten Gebäuden Heizkosten. Am Ende eines Wirtschaftsjahres erhalten Sie dann eine Abrechnung über diese im Laufe des Jahres geleisteten Vorauszahlungen. Diese Abrechnung wird Ihnen dann meistens im Monat Mai des darauffolgenden Jahres zugestellt. So würden Sie z. B. die Abrechnung für das vergangene Wirtschaftsjahr 2021 im Laufe des Monats Mai 2022 erhalten. Die Umlage der angefallenen Kosten erfolgt überwiegend nach der Wohnfläche oder Anzahl der Wohnungen. Näheres ist in Ihrem Mietvertrag geregelt.
Die Verteilung der Heizkosten regelt die Heizkostenverordnung. Hier erfolgt die Aufteilung der angefallenen Kosten teilweise nach Wohnfläche und teilweise nach tatsächlichem Verbrauch. Der genaue Aufteilungsschlüssel ist im Mietvertrag vereinbart und beträgt entweder 30 / 70 oder 50 / 50.
Sollte Ihre Wohnung mit Einzelöfen (Gas- oder Strom) oder einer Gasetagenheizung beheizt werden, erfolgt die Abrechnung der Heizkosten direkt durch das Versorgungsunternehmen mit dem Sie einen Vertrag geschlossen haben und ist getrennt von den Betriebskosten der GBW.

Welche Kosten fallen neben den Betriebskosten noch an?

Unter anderem die Kosten für Ihren privaten Strom und bei dezentralen Heizungen Kosten für die Beheizung der Wohnung. Hier schließen Sie direkt einen Vertrag bei einem Versorger Ihrer Wahl ab.

Kann ich meinen Strom- / Gasanbieter selbst wählen?

Selbstverständlich können Sie den Strom- bzw. Gasanbieter selbst auswählen. Wir empfehlen den örtlichen Versorger, die Stadtwerke Bayreuth GmbH.

Kann ich meine monatlichen Vorauszahlungen für Betriebs- und Heizkosten unterjährig ändern?

Selbstverständlich ist es möglich die Höhe der vereinbarten Abschlagszahlungen zu ändern. Setzen Sie sich bei Bedarf mit uns in Verbindung und schlagen Sie uns Ihren Wunschbetrag, sowie den Termin, ab wann der neue Vorauszahlungsbetrag abgebucht werden soll, mit.

Ich bin während des Abrechnungszeitraums aus- oder eingezogen – wie und wann erfolgt die Betriebs- und Heizkostenabrechnung?

Bei zentralbeheizten Wohnungen muß eine Zwischenablesung der Heizkostenverteiler beim endgültigen Auszug aus der Wohnung vorgenommen werden. Die Ablesung wird in der Regel durch einen Mitarbeiter des Abrechnungsunternehmens durchgeführt, der durch uns beauftragt wird. Die Kosten für die Zwischenablesung sind, wie vertraglich vereinbart, vom ausziehenden Mieter zu tragen und werden mit der Betriebskostenabrechnung abgerechnet.
Bei fernablesbaren Heizkostenverteilern (Funk) kann die Zwischenablesung entfallen, da diese Geräte die Werte monatlich speichern.
Die Abrechnungen erhalten Sie wie jedes Jahr meistens im Mai, natürlich anteilig für Ihren Mietzeitraum.

Ich habe meine Wohnung gekündigt. Wann kann ich meine Strom- und Gasversorgung kündigen?

Die Abmeldung der Strom- und Gasversorgung ist erst nach erfolgter Endabnahme und Rückgabe der Wohnungsschlüssel möglich. Auch wenn Sie bereits eine neue Wohnung bezogen haben, sind Sie bis zum Ablauf der Kündigungsfrist für die Beheizung und Belüftung der bisherigen Wohnung zuständig.

Ich habe mich ausgesperrt – was kann ich tun?

Leider können wir Ihnen hier nicht behilflich sein. Da sämtliche Schlüssel bei Vertragsbeginn an Sie ausgehändigt werden, ist es sinnvoll einen Ersatzschlüssel bei einem Familienmitglied oder einer Person Ihres Vertrauens zu hinterlegen.
Ansonsten hilft nur noch der Schlüsseldienst.

Darf ich bauliche Veränderungen oder Einbauten in meiner Wohnung vornehmen?

Wenn Sie bauliche Veränderungen, z.B. behindertengerechte Umbauten in Ihrer Wohnung, planen, beraten wir Sie gern. Damit jedoch die Sicherheit von Haus und Bewohnern nicht gefährdet ist, brauchen Sie dafür grundsätzlich die Genehmigung der GBW. Diese beantragen Sie bitte schriftlich unter Schilderung der Maßnahme.

Welche Modernisierungen muss ich dulden?

Hier gelten die allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften aus dem Modernisierungsrecht im BGB. Welche Maßnahmen als Modernisierungen gelten, wie diese von der GBW angekündigt werden müssen und wann sie zu dulden sind, regelt sich nach § 555a BGB.

Was passiert mit der Wohnung, wenn mein Mann, meine Frau oder ein Verwandter gestorben ist?

Das Mietverhältnis endet nicht automatisch nach dem Tod eines Mieters. War der Verstorbene verheiratet, tritt mit dem Tod der hinterbliebene Ehegatte in das Mietverhältnis ein. Gibt es keinen Familienangehörigen, der das Mietverhältnis weiterführen möchte, wird dieses vom Erben fortgeführt. Dieser kann jedoch mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten das Mietverhältnis beenden. Sind mehrere Erben vorhanden, so muss die Kündigung von allen Erben unterschrieben werden. Bitte teilen Sie uns dann außerdem mit, wer unser Ansprechpartner für das Ausräumen und die Abnahme der Wohnung ist. Bis zum Ende der Kündigungsfrist und der Rückgabe der Wohnung ist natürlich auch die Miete noch weiter zu bezahlen.

Welche Kündigungsfrist habe ich?

Die Kündigung muss zum 3. Werktag eines Monats bei uns im Original und eigenhändig unterschrieben eingehen. Die Kündigungsfrist beginnt erst mit Eingang des Schreibens bei der GBW und beträgt für Wohnungen 3 Monate, für Garagen und Stellplätze 1 Monat.

Muss ich meine Wohnung renovieren, wenn ich ausziehe?

Das kommt auf den abgeschlossenen Nutzungsvertrag an. Bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses sind die überlassenen Räume in ordnungsgemäßem Zustand gemäß Nutzungsvertrag zu übergeben. Details werden bei der sogenannten Vorabnahme festgelegt. An diesem Termin kommt ein Außendienstmitarbeiter zu Ihnen in die Wohnung, um diese kurz zu besichtigen und alle noch vor Ablauf des Mietverhältnisses von Ihnen auszuführenden und notwendigen Arbeiten zu besprechen. Das Ihnen gemäß Mietvertrag überlassene Inventar ist ordnungsgemäß angeschlossen sowie in technisch einwandfreiem und sauberem Zustand zu hinterlassen. Bei Auszug sind alle ausgehändigten und zur Wohnung gehörenden Schlüssel an die GBW zurückzugeben.

Kann ich eine Kündigung auch noch zurücknehmen?

Ob die Rücknahme einer Kündigung möglich ist, muss immer im Einzelfall überprüft werden. Es kann dazu kommen, dass eine Kündigung nicht mehr zurückgenommen werden kann und Sie zum Ablauf der Kündigungsfrist dann auch tatsächlich die Wohnung zurückgeben müssen. Wenn Sie Ihre Kündigung widerrufen möchten, geben Sie bitte so schnell wie möglich unserer Frau Krause unter der Telefonnummer 0921 75759-18 im Büro Bescheid.

Für Mitglieder ->

Kann ich auch Mitglied werden ohne Mieter zu sein?

Die Mitgliedschaft ist auch ohne Anmietung einer Wohnung möglich. Im umgekehrten Fall ist es allerdings nicht möglich, eine Wohnung anzumieten, ohne Mitglied in der GBW zu sein.

Was ist eine Mitgliedschaft?

Mit einem entsprechenden Mitgliedsantrag von mindestens zwei Pflichtanteilen (520 €) werden Sie bei Aufnahme Anteilseigner an der GBW mit Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Das Prinzip ist wie bei einem Aktionär, nur das die Anteile nicht handelbar sind. Weiterer Vorteil: Mit Beginn der Mitgliedschaft beginnt die sogenannte Anwartschaftszeit auf eine Wohnung. D.h. je länger sie Mitglied sind, desto besser sind die Chancen bei der Wohnungsvergabe. Ebenso ist eine Kündigung durch uns wegen Eigenbedarf ausgeschlossen. Weitere Rechte und Pflichten ergeben sich aus der Satzung.

Ist die Mitgliedschaft das gleiche wie eine Kaution?

Nein. Als Mitglied sind Sie Gesellschafter bei der GBW mit einem Gesellschaftsanteil, ähnlich einer Aktie. Zwar können die Geschäftsanteile auch zur Absicherung gegenüber Mietausfällen, Beschädigungen etc. aus einem Mietverhältnis verwendet werden, aber eine Kaution ist an das Mietverhältnis gebunden. Endet das Mietverhältnis, endet auch die Kaution und muss an den Mieter zurückbezahlt werden. Die Mitgliedschaft bzw. Gesellschaftsverhältnis kann dagegen auch nach Beendigung eines Mietverhältnisses weiterbestehen bleiben.

Kann eine Zeichnung von weiteren Anteilen verlangt werden oder ist dies freiwillig möglich?

Eine Zeichnung von weiteren Anteilen kann niemals, auch nicht im Falle einer Insolvenz, von Ihnen verlangt werden. Dies ist durch den Ausschluss der Nachschusspflicht in unserer Satzung festgelegt. Eine freiwillige Zeichnung von weiteren Anteilen ist möglich.

Warum sind die zu zeichnenden Anteile für die Anmietung einer Wohnung unterschiedlich gestaffelt?

Aufgrund der unterschiedlichen Ausstattungen, Wohnungsgrößen und Miethöhen sind für größere Wohnungen mehr Anteile zu zeichnen, damit das Solidaritätsprinzip gewahrt bleibt. D.h. jeder kann Wohnraum nach seiner Facon anmieten und leistet entsprechend Beiträge zur Solidargemeinschaft. Abgesehen davon hat jedes Mitglied hat unabhängig von der Anzahl der übernommenen Anteile nur eine Stimme in der Mitgliederversammlung (sog. Kopfprinzip).

Gibt es eine Begrenzung der Anteile?

Für die Mitgliedschaft ist die Zeichnung von zwei Pflichtanteilen notwendig. Nach oben sind
dann aber keine Grenzen gesetzt.

Kann ich meine Geschäftsanteile auch in Raten bezahlen?

Die für die Mitgliedschaft notwendigen Pflichtanteile sind grundsätzlich komplett einzuzahlen. Werden darüber hinaus weitere Anteile gezeichnet, ist eine Ratenzahlung möglich. Die Höhe der Raten bestimmt die jeweils gültige Satzung und wird von der Mitgliederversammlung somit vorgegeben.

Muss eine zusätzliche Kaution hinterlegt werden?

Nein. Eine Kaution gibt es nicht. Der Abschluss eines Nutzungsvertrags ist mit der Mitgliedschaft in der GBW verbunden. Die Mitgliedschaft wiederum verlangt den Ankauf von Genossenschaftsanteilen. In der Satzung ist geregelt, wie viele Anteile gekauft werden müssen und wie teuer ein Anteil ist.

Wann bekomme ich die eingezahlten Genossenschaftsanteile zurück?

Die Anteile werden zurückgezahlt, wenn die Mitgliedschaft in der GBW endet. Wenn die Mitgliedschaft gekündigt ist, werden die Anteile erst nach Ablauf der Kündigungsfrist zurückgezahlt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresende. Die Auszahlung erfolgt dann innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft.

Müssen die Anteile verzinst werden?

Es besteht kein rechtlicher Anspruch auf eine Verzinsung der Anteile. Erwirtschaftet die GBW einen Gewinn, entscheiden die Mitglieder in der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung, ob und in welcher Höhe eine Dividende an die Mitglieder ausgeschüttet wird.